Satzung 

Mein schönes Planig e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Mein schönes Planig e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist 55545 Bad Kreuznach-Planig
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein Mein schönes Planig e.V. dient der Förderung des Umwelt-Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens.

Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck den gemeinnützigen Zweck gem.  § 52 Abs. 2 AO  in der Stadt Bad Kreuznach, Stadtteil Planig, durch Förderung der / des 
 

1. Denkmalschutzes und der -pflege (Nr. 6 AO)
2. Naturschutzes und Landschaftspflege (Nr. 8 AO)
3. Umwelt- einschließlich Klimaschutzes (Nr. 8 AO)
4. Heimatpflege und – kunde und Förderung der Ortsverschönerung (Nr. 22 AO)
5. Traditionellen Brauchtums (Nr. 23 AO)
6. Bürgerschaftlichem Engagement (Nr. 25 AO)

 

§ 3

Zuständigkeiten

Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch:

  1. Die Pflege kultureller Veranstaltungen
  2. Die Mitwirkung bei der Dorfverschönerung und der Landschaftspflege.

Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck der Dorfverschönerung durch Substanzerhaltung und Landschaftspflege in der Stadt Bad Kreuznach, Stadtteil Planig

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person ohne Altersbegrenzung werden.

 

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem / der Bewerber / in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche, dann endgültig entscheidet.

 

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlöscht durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod des Mitglieds.

 

§ 8

Finanzierung und Beitragszahlung

Der Verein finanziert sich ausschließlich durch seine Aktivitäten bei den kulturellen Veranstaltungen.

 

Es werden keine Mitgliedsbeiträge und sonstige Beitragszahlungen erhoben.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben gleiche Rechte.

 

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

 

§ 10

Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben gleiche Pflichten

 

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Bestätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Vereins-, und Geschäftsordnungen zu beachten.

 

 

§ 11

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

 

  1. der Vorstand.

 

§ 12

Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

Zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres (erstes Quartal) findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshautversammlung statt.

 

§ 13

Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. 

Die Jahreshauptversammlung ist besonders zuständig für:

 

  1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder
  2. Prüfung der Rechnungsprüfung, der Kasse und der Bestände
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl der Vorstandsmitglieder
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Entscheidungen über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500.-
  7. Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber.

 

 

§ 14

Einberufung der Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung wird von dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse versandt worden ist. Zulässig ist auch die Einladung in Textform i.S. d. § 126 b BGB.
  2. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds erweitert werden.


 

§ 15

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

 

Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen.

 

  1. Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen anordnen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

 

  1. Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder außergewöhnlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer für den bei einer eventl.  Abwesenheit durch die Mitglieder ein Stellvertreter bestimmt wird und vom Versammlungsleiter gemäß Abs. 1 zu unterzeichnen.

 

  1. Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.

 

Bei Wahl eines Jugendlichen in ein Vorstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

 

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 10% der Mitglieder dies beantragen.

Der Vorstand ist zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen berechtigt, die von den Mitgliedern beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen.

 

 

§ 17

Vorstand

Der gesetzliche Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Schriftwart
  • dem Kassenwart

 

Ein Mitglied kann jeweils nur zwei Vorstandspositionen bekleiden. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens drei verschieden Personen bestehen.

 

Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. Die Vertretung des Vorsitzenden obliegt dem zweiten Vorsitzenden. Ist ein zweiter Vorsitzender nicht gewählt, so bestimmt der Vorstand den Stellvertreter aus den eigenen Reihen.

 

Der Verein wird aus jeweils zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands gemäß Abs. 1 gemeinsam vertreten.

 

Die Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass

 

zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 1.000.- die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist. Dieser kann den Vorsitzenden zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von e 2.500.- bevollmächtigen.

 

Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 2.500.- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 18

Zuständigkeiten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung
  4. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 1.000.-, für Rechtsgeschäfte von mehr als € 2.500.- ist die Mitgliederversammlung zuständig
  5. Erlass von Vereins- und Geschäftsverordnungen sowie der entsprechenden Jahresorganisationsplanung (Koordination und Planung der Jahresaktivitäten).

 

 

§ 19

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der  Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 19 Absatz 3 bleibt davon unberührt.

 

Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied des Vereins bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.

§ 20

Sitzungen und Beschlüsse des  Vorstandes


 

Der  Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Einberufungsfrist sollte unter Angabe der Tagesordnungspunkte eine Woche nicht unterschreiten.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters.

 

Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 21

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung  des Vereins kann durch Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter  gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Restvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils Bad Kreuznach-Planig zu verwenden.

 

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.